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Haftungsausschluss bei Reitbeteiligungen und anderen Fremdreitern, bzw. Personen, die das Pferd betreuen.

Ein besonderes Problem stellt sich, wenn das eigene Pferd von anderen Personen betreut oder auch geritten wird und während dieser Zeit Schäden an dieser anderen Person entstehen, sei es dass das Pferd beim Putzen ausschlägt oder die andere Person (im Folgenden zur Vereinfachung: der Fremdreiter) beim Reiten herunterfällt und Verletzungen zu beklagen sind.
 
Insbesondere ist hier zu beachten, dass der Pferdebesitzer auch dann in die Haftung genommen werden kann, wenn der Fremdreiter selbst keine Ansprüche geltend machen möchte. Zum Beispiel, da die Krankenkasse ja die Kosten der medizinischen Heilbehandlung trägt.
Ansprüche des Fremdreiters aus Tierhalterhaftung können auf die Krankenkasse übergeleitet werden, die diese durch das Verhalten des Pferdes entstandenen Kosten an den Besitzer des Pferdes / im besten Falle an die Haftpflichtversicherung "des Pferdes", weitergibt. Falls die Haftpflichtversicherung hierfür einstehen muss, bleibt jedoch zu beachten, dass hier die Gefahr besteht, dass die Haftungshöchstgrenzen überschritten werden und der Pferdebesitzer selbst wiederum haftet.
Wegen dieser Gefahren empfiehlt es sich, eine unwiderrufliche Haftungsausschlusserklärung mit dem Fremdreiter zu vereinbaren.
Durch eine solche Vereinbarung kann die Haftung aus §§ 823 ff. BGB und damit auch die aus §§ 833, 834 BGB - Tierhalter und Tieraufseherhaftung ausgeschlossen werden.
 
Ohne explizite Vereinbarung kann lediglich in absoluten Ausnahmefällen ein Haftungsausschluss angenommen werden.
 
Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (NJW 1992, 2474-2476):
 
Fallkonstellation:
 
"Sie waren aufgrund ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zum Reitstall sportkameradschaftlich verbunden, wenn nicht gar befreundet. Die Klägerin - eine erfahrene Reiterin - konnte an diesem Tage ihr Pony wegen einer Verletzung nicht reiten. Die Beklagte stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit sie es in der folgenden Reitstunde unter der Leitung eines Reitlehrers reiten konnte. Da das Pferd lustlos ging, forderte der Reitlehrer die Klägerin auf, die Gerte einzusetzen. Nach einem Gerteneinsatz buckelte das Pferd und warf die Klägerin ab. Dabei zog sie sich nicht unerhebliche Verletzungen zu."
 
Der BGH untersuchte einige Ansatzpunkte, aus denen ein Haftungsausschluss hervorgehen könne, wie z.B. die Regelungen über das "Gefälligkeitsverhältnis":
 
"Auch insoweit kann weder das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten noch die Tatsache, daß beide sich gegenseitig einen Gefallen erweisen wollten, die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigen. (...) Das hat seinen Grund darin, daß nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Körperverletzungen, insbesondere bei der Verletzung von Schutzpflichten im Straßenverkehr verzichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Haftungsverzicht aus, an den bei Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat und der infolgedessen auf einer Willensfiktion beruht (vgl. BGHZ 34, 355 , 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteil vom 26. Oktober 1966 aaO). Eine solche Haftungsbeschränkung hat der Senat stets nur beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten lassen (BHGZ 30, 40, 46; 76, 32, 35; Urteile vom 14. Februar 1978 und vom 15. Januar 1980 jeweils aaO)." 
 
Auch aus Treu und Glauben kann ein Haftungsausschluss nicht begründet werden:
 
"Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) ist nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Tierhalters, der einem anderen gefälligkeitshalber sein Pferd überläßt, zu begründen."
 
Weiter wird ausgeführt:
 
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die gesetzliche Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, daß wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet ( RGZ 66, 363 ; 88, 317; BGHZ 46, 140 , 145; 46, 313, 316; 55, 392, 396; 93, 23, 29). Damit entfällt nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (Senatsurteil vom 14. Juli 1977 aaO)."
 
Hiernach bleibt festzuhalten, dass der Pferdebesitzer gegenüber dem Fremdreiter vertraglich die Haftung für Schäden ausschliessen kann, natürlich aber nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
Die "normale" Gefährdungshaftung kann man damit in jedem Fall dann ausschliessen, wenn man einen Reitbeteilungsvertrag abgeschlossen hat oder dem Anderen, und wenn nur für eine Stunde, einen vertraglichen Anspruch auf "Benutzung" oder Umgang mit dem Pferd einräumt. Dieses Vertragsverhältnis ist wichtig, sonst greift der Haftungsausschluss nicht!
 
Natürlich wirkt sich dieser Haftungssausschluss auch auf die Inanspruchnahme des Tierhalters durch die Krankenkasse aus. Diese hat keinen eigenen Anspruch gegen den Tierhalter, lediglich etwaige Ansprüche des Reiters können auf die Krankenkasse übergeleitet werden. Wenn solche Ansprüche aber ausgeschlossen sind, so bleibt kein Anspruch zum überleiten und die Krankenkasse hat keine Möglichkeit, an den Pferdebesitzer heranzutreten.
 
Gerne beraten wir Sie über eine Haftungsausschlussvereinbarung, die konkret auf Ihren Fall zugeschnitten ist.  
 

Pferdeeinstellvertrag ist Verwahrungsvertrag, keine mietvertraglichen Kündigungsfristen

AG Düsseldorf, 19.02.2004Az.: 27 C 9755/03
 
Ein Pferdeeinstellvertrag ist als Verwahrungsvertrag zu klassifizieren.
Sonstiger Orientierungssatz:
Ein Vertrag, mit dem ein fremdes Pferd gegen Entgelt aufgenommen wird und in dem sich der Aufnehmende verpflichtet, das Pferd in einer bestimmten Box unterzustellen, es zu füttern und zu pflegen, enthält zwar mietvertragliche Elemente, stellt jedoch trotzdem keinen Mietvertrag sondern einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag dar.
Der Verwahrungsvertrag ist mangels anderweitiger Vereinbarungen ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Das vereinbarte Entgelt ist bis zur vollständigen Räumung der Pferde-Einstellbox zu zahlen.
 
Zit:
" (...)
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei Abschluss des Vertrages eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart worden ist und darüber hinaus dem Kläger ein Aushang gezeigt worden ist, in dem auf eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende hingewiesen worden ist, so Behauptung des Beklagten. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob es sich bei dem Einstellvertrag um einen Verwahrungsvertrag handelt, der jederzeit ohne Kündigungsfristen kündbar ist, so der Kläger, oder ob für die Kündigung mietvertragliche Vorschriften zur Anwendung kommen mit der Folge einer Kündigungsfrist gemäß § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB , spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, so der Beklagte.
(...)
Der Einstellvertrag der Parteien erschöpft sich nicht in der Gebrauchüberlassung der Box zum Zwecke des Einstellens des Pferdes. Vielmehr sollte das Pferd gefüttert, die Box eingestreut und entmistet werden. Der Beklagte sollte das Futter und die Streu liefern und für bestimmte Dienste, nämlich das Füttern, Einstreuen und Entmisten sorgen. Diese Verpflichtungen sind typischerweise mit der Obhut für ein Pferd verbunden, weil es nur so erhalten und dem Auftraggeber (Hinterleger) unversehrt zurückgegeben werden kann. Die Verpflichtung für das Pferd mit den vorgenannten Maßnahmen zu sorgen ist mindestens ebenso wichtig wie ihm den Platz zum bloßen Aufenthalt zu gewähren. Die Gesamtschau der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen, die über die bloße Gewährung einer Einstellbox weit hinausgehen, lässt nur den Schluss zu, dass der Beklage das Pferd des Klägers in die den Verwahrungsvertrag kennzeichnende Obhut genommen hat.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwahrungsvertrages sind auch geeignet, Pferdeeinstellverträge generell sowie den Vertrag der Parteien im konkreten Fall interessengerecht zu regeln. Dies insbesondere für die Änderung der Art der Aufbewahrung im Falle sachlicher Notwendigkeit ( § 692 BGB ), für den Ersatz von Aufwendungen in § 693 BGB , die Schadensersatzpflicht bei Gefahr drohender Beschaffenheit des eingestellten Tieres, z.B. Krankheit des Pferdes mit Ansteckungsgefahr für andere Pferde, dass jederzeitige Rückforderungsrecht auch bei bestimmter Aufbewahrungszeit ( §695 BGB ) und die Regelung des Rückgabeortes in § 697 BGB . Die gesetzlichen Bestimmungen des Mietvertrages sehen vergleichbare Regeln nicht vor. Danach ist der Ansicht von Fellmer, Rechtskunde für Pferdehalter und Reiter, 2. Auflage, Rn. 176, zuzustimmen, dass bei fehlender anderweitiger Vereinbarung die Qualifizierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltliche Verwahrungsverträge die praktikabelste rechtliche Lösung darstellt.
Gegen die Härte durch § 242 BGB eingeschränkten jederzeitigen Kündigung des Einstellvertrages können sich die Parteien durch die Vereinbarung von Kündigungsfristen schützen. Treffen sie eine solche Vereinbarung nicht, wird § 242 BGB häufiger dem Auftraggeber (Hinterleger) zur Seite stehen, weil er sein Pferd im seltensten Fall von heute auf morgen anderweitig unterbringen kann.
(..)"

Mindestanforderungen an die Hütesicherheit einer Pferdeweide

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat: Urteil
Entscheidungsdatum:17.02.2005
Aktenzeichen:7 U 168/03
 
Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Umzäunung einer Pferdeweide:
Mindesthöhe der Umzäunung - auch für Ponyweiden: 1,20 m:
" (..) Wie die Sachverständige W.-J. überzeugend sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch in ihrem mündlichen Gutachten erläutert hat, muss eine hütesichere Umzäunung für Pferdeweiden stabil, verletzungs- und ausbruchssicher, gut sichtbar und für die Pferde respekteinflößend sein. Bei der Verwendung von Drahtzäunen - wie hier - ist hütesicher für Kleinpferde, worunter Ponys fallen, eine aus drei Drähten bestehende Einzäunung mit einer Mindesthöhe für den oberen Draht von 120 cm. Die Sachverständige: „ ... Für ein Pony mit einem Stockmaß von 127 cm ist das Überspringen eines 60-90 cm hohen Zaunes kein Problem. Grundsätzlich gilt, je kleiner das Pferd, desto geringer die Springhöhe. Das Mindestmaß der Zaunhöhe beträgt aber auch für Kleinpferde 120 cm. ... Der Zaun soll auch optische Barriere sein, daher gilt auch für Kleinpferde das Mindestmaß von 120 cm ...“. Diese Mindesthöhe gilt nach den Erläuterungen der Sachverständigen unabhängig von den so genannten „Risikobereichen“, die sich nach den schriftlichen und mündlichen Erläuterungen aus der Lage und der Nutzung des Umfeldes der Pferdeweide ergeben. Hinzu kommt - quasi selbstverständlich - dass es sich zur Gewährleistung der Hütesicherheit um elektrisch geladene Drähte mit einer an allen Stellen der Umzäunung einzuhaltenden Mindestspannung von 2.000 Volt handeln muss.(..)"
 
Im vorliegenden Fall berief sich der Ponyhalter darauf, dass die Gatterhöhe maßgeblich sei. Hierzu entschied das Gericht:
 
"(..)Wenn der Beklagte darüber hinaus meint, maßgeblich sei die Zaunhöhe im Bereich des Hecktores, dann müsste er im Rahmen des beweisen, dass das unfallbeteiligte Pony genau dort aus der Weide entwichen ist. Derartigen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten, nachvollziehbarerweise kann er dies auch gar nicht, denn niemand weiß, wo genau die Tiere aus der Koppel entwichen sind. Genau daher rührt auch die Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen des Entlastungsbeweises gemäß